Das Hessische Finanzgericht entschied zur Aufteilung und zum Rückfall des Besteuerungsrechts bezüglich der Abfindung eines in Deutschland und Frankreich tätig gewesenen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers (Az. 11 K 13/19). Die Finanzbehörde habe im Streitfall die an den Kläger geleistete Abfindung zu Recht der deutschen Besteuerung unterworfen.
Wenn eine Tätigkeit sowohl an Arbeitsorten in Frankreich als auch in Deutschland ausgeübt und gegen Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes beendet wurde, steht Frankreich und Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht an der Entschädigungszahlung jeweils zeitanteilig zu. Auf eine (ggf. doppelte) Ansässigkeit und den Methodenartikel (Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich) kommt es für die Aufteilung nicht an. Soweit Deutschland nach dem DBA das Besteuerungsrecht habe, bestehe dieses unabhängig von den Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 EStG. Die unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG setze keine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland voraus; es genüge in persönlicher Hinsicht bei einer natürlichen Person die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
Wenn dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich sowohl (hier teilweise) für den laufenden Arbeitslohn als auch für die im selben Jahr wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung zustehe und die tatsächliche Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat Frankreich für den laufenden Arbeitslohn feststehe, schließe dies für die im anderen Vertragsstaat tatsächlich nicht besteuerte Abfindung den unilateralen Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG nicht aus. Ein den unilateralen Rückfall des Besteuerungsrechts ausschließender Besteuerungsverzicht des anderen Vertragsstaats setze einen bewussten Verzicht durch den anderen Vertragsstaat voraus; die bloße tatsächliche Nichtbesteuerung stehe dem unilateralen Rückfall des Besteuerungsrechts mit der Folge der inländischen Besteuerung abkommensrechtlich im anderen Vertragsstaat zu besteuernder Einkünfte nicht entgegen.
Der Nachweis des bewussten Besteuerungsverzichts des anderen Vertragsstaats erfolge entweder durch Vorlage eines entsprechenden Verwaltungsakts bzw. einer entsprechenden Bescheinigung des ausländischen Staats oder aber durch Vorlage von Materialien zum Recht des ausländischen Staats (Gesetzestexte oder Verwaltungsanweisungen oder eine abkommensrechtliche Regelung des ausländischen Staats mit einem dritten Staat), denen sich die maßgeblichen Umstände unmittelbar entnehmen lassen. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers, einer vom Arbeitgeber beauftragten Stelle oder anderer nicht staatlicher Akteure könne den Besteuerungsverzicht des anderen Vertragsstaats nicht nachweisen. Der Nachweis einer Kenntnisnahme oder Prüfungsmöglichkeit der Finanzverwaltung des anderen Vertragsstaats sei für sich ebenfalls kein Nachweis für den bewussten Besteuerungsverzicht.
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