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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 23.09.2022

Steuerpflicht von Scheinrenditen aus einem im Rahmen einer US-Corporation betriebenen Schneeballsystems

Das Finanzgericht Köln hat zum Zufluss und zur deutschen Steuerpflicht von Scheinrenditen aus einem im Rahmen einer US-Corporation betriebenen Schneeballsystems Stellung genommen (Az. 4 K 3053/18).

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG u. a. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen. Eine stille Gesellschaft i. S. v. § 230 HGB sei dadurch gekennzeichnet, dass zwischen einem Unternehmensträger (dem „Inhaber eines Handelsgeschäfts”) und einem anderen eine Vereinbarung getroffen werde, kraft derer sich der andere mit einer Einlage ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens an dem Unternehmen beteiligt und einen Anteil am Gewinn erhalte.

Die Einlage müsse dem Leitgedanken des § 230 HGB entsprechend so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehe. Ferner sei ein gemeinsamer Zweck erforderlich, was bedeute, dass das gemeinsame Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen müsse. Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck würden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des Vertrags zum Vertragsinhalt erhoben; letztlich unterscheide die „Gemeinsamkeit des Zwecks“ die Gesellschaft von den schuldrechtlichen Austauschverhältnissen. Zur Prüfung dieser Frage habe grundsätzlich eine umfassende Würdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei. Die Bildung einer Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung einer Gewinn- oder Verlustbeteiligung, bilde ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses. Unerheblich sei hingegen, ob im Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen der Begriff „stille Gesellschaft“ ausdrücklich erwähnt werde und ob die Vereinbarungen zwischen Anleger und Betreiber des Schneeballsystems ausdrückliche Regelungen über Kontrollrechte der Anleger enthielten.

Gutschriften oder die Wiederanlage von Renditen in Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei Erteilung der Gutschriften oder der Wiederanlage leistungsbereit und -fähig ist. Der Anleger müsse bei beiden „Zuflusstatbeständen“ im Zeitpunkt der Gutschrift oder Novation in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen sein, die Auszahlung ohne weiteres Zutun herbeizuführen. Von einem nicht mehr leistungsbereiten und -fähigen Betreiber eines Schneeballsystems könne vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen aber erst ausgegangen werden, wenn dieser auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandle.

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