Eine nachhaltige und damit steuerbare Erfindertätigkeit kann vorliegen, wenn der Erfinder oder sein Patentanwalt im Verfahren auf Erteilung des Patents die technische Verwertungsreife der Erfindung fördern.
Hiervon abzugrenzen ist die typische Tätigkeit des Patentanwalts im Verfahren auf Erteilung des Patents, die keine erfinderische Tätigkeit darstellt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII B 73/23). Sie stelle keine auf Wiederholung angelegte erfinderische Tätigkeit dar und diene nicht der Förderung der (technischen) Verwertungsreife der Erfindung.
Da der Steuerpflichtige selbst das Merkmal der nachhaltigen Tätigkeit erfüllen müsse, könnten nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die ihm persönlich zurechenbar seien, weil er sie entweder selbst ausführt oder diese von Dritten in seinem Auftrag ausgeführt werden. Fehle es an einer nachhaltigen Tätigkeit, weil die Erfindung ein einmaliger Akt und von vornherein ohne weitere Tätigkeiten des Erfinders verwertungsreif war, handele es sich (mangels Nachhaltigkeit der Betätigung) um eine nicht steuerbare sog. Zufallserfindung.
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