Das Hessische Finanzgericht hatte zum Verlust- und Betriebsausgabenabzug bei der Entwicklung von Software zu entscheiden. Fraglich war, ob der Kläger hinsichtlich einer erklärten selbstständigen Tätigkeit als Softwareentwickler mit einer Gewinnerzielungsabsicht handelte und ob Aufwendungen für Fremdleistungen, die vom Sohn gegenüber dem Kläger erbracht worden sein sollen, abzugsfähig sind (Az. 3 K 1249/16).
Die Gewinnerzielungsabsicht (hier in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit eines im Hauptberuf als Professor tätigen Softwareentwicklers) sei eine innere Tatsache, die anhand objektiver Beweiszeichen im Wege der Einzelabwägung zu ermitteln sei. Freiberufliche Besonderheiten können rein betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Einzelfall überlagern.
Der Kläger habe hier zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass er in den Streitjahren unter Mithilfe seines Sohnes eine Berechnungssoftware für die Vorentwicklung geräuschloser Fahrzeuge entwickelt hat und in Bezug auf seine selbstständige Tätigkeit als Softwareentwickler mit einer Gewinnerzielungsabsicht tätig wurde. Er habe im Rahmen dieser Tätigkeit nachweislich Fremdleistungen der Firma seines Sohnes bezogen, die er – ebenso wie die übrigen betrieblich veranlassten Aufwendungen – als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen kann.
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