Die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 V 1674/23).
Es bestünden erhebliche Bedenken, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Vorschrift behandle Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder anderen Kapitalanlagen haben. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.
Nicht schlüssig sei, weshalb die Sofortversteuerung einzig für die (ggf. hohen) Gewinne greifen solle. Es überzeuge auch nicht, dass der Eintritt von Verlusten bei Termingeschäften deutlich wahrscheinlicher sei als bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten. Zwar deute auch der Verweis auf den spekulativen Charakter von Termingeschäften in der amtlichen Gesetzesbegründung in diese Richtung, doch sei es den Einkünften aus Kapitalvermögen gerade wesensimmanent, dass sie häufig aus spekulativen Geschäften erzielt würden. Dass es mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen gebe, sei zwar zutreffend, rechtfertige aber noch nicht eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Dies gelte umso mehr, als bei Termingeschäften auch überproportionale Gewinne denkbar seien, gegen deren sofortige Besteuerung der Gesetzgeber offenbar keine Bedenken habe. Es sei nun aber gerade Ausfluss des objektiven Nettoprinzips, dass Gewinne und Verluste steuerlich gleichbehandelt werden müssen. Es sei nicht folgerichtig, dass der Steuerpflichtige den Gewinn aus Kapitalanlagen vollumfänglich im Zeitpunkt des Zuflusses versteuern soll, die Anerkennung seiner Verluste aber betragsmäßig begrenzt werde. Dies sei keine staatliche Partizipation am Ergebnis des Wirtschaftens durch den Steuerpflichtigen mehr, sondern gerade ein zu den wirtschaftlichen Begebenheiten des Marktes und des Anlegerverhaltens asymmetrische Besteuerung einzelner (geglückter) Geschäfte.
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